Mit der Sanktionslistenprüfung ist die Pflicht jedes Unternehmens gemeint, alle relevanten Stammdaten (Kunden, Lieferanten, Personal etc.), mit den aktuellsten Sanktionslisten abzugleichen. Diese Pflicht ergibt sich aus Resolutionen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen hat. Diese wiederum wurden von der EU in Verordnungen umgesetzt, denen jeder europäischer Mitgliedsstaat und somit jede in der EU ansässige Firma unterliegen (Zum Merkblatt für Länderunabhängige Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung).
Insbesondere seit den Anschlägen vom 11. September 2001 stehen nicht mehr nur Länder unter Embargos, sondern auch einzelne Personen oder Organisationen, welche auf den Sanktionslisten zu finden sind. Es ist für jede Art von Unternehmen verboten, sanktionierten Personen oder Organisationen/Unternehmen finanzielle Vermögenswerte und/oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Im Klartext heißt dieses, dass jegliche Art von Geschäftsbeziehung zu sanktionierten Personen/Organisationen vollkommen verboten ist.
Damit diese Verbote eingehalten werden, gilt die Pflicht zur Sanktionslistenprüfung.
Der Begriff Compliance beschreibt alle Maßnahmen eines Unternehmens, die zur Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Vorgaben beitragen. Grundsätzlich ist Compliance somit nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Sanktionslistenprüfung. Die Sanktionslistenprüfung ist aber ein maßgebender Teil der Unternehmenscompliance. Mehr zum Thema Compliance.
Die sog. Terrorlisten sind als Synonym zu den Sanktionslisten zu verstehen. Da im Zuge der Anschläge vom 11. September 2001 der Begriff des Terrorismus weit gefächert wurde und die EU unter anderem die sog. Antiterrorverordnung erlassen hat, erhielten die Sanktionslisten diesen "Spitznamen". Die Terrorlistenprüfung ist somit gleichzusetzen mit der Sanktionslistenprüfung.
Als politisch exponierte Personen (PEP) werden insbesondere Amtsinhaber, also Staats- und Regierungschef, Minister, Leiter staatlicher Behörden etc. verstanden. Bei diesem Personenkreis, zu dem im Übrigen auch ehemalige Amtsträger und auch Angehörige gehören, besteht nach allgemeiner Auffassung Grund zur Annahme, dass ein erhöhtes Risiko hinsichtlich Korruption und Geldwäsche besteht. Bestimmten Unternehmen werden deshalb u.a. auf Grund des Geldwäschegesetzes erhöhte Sorgfaltspflichten beim Umgang mit PEPs auferlegt. Damit diesen Verpflichtungen nachgekommen werden kann, müssen Unternehmen die PEPs zunächst jedoch identifizieren. Hier kommt die PEP-Prüfung ins Spiel.
easycompliance ist Plattform- und Betriebssystemunabhängig. Da easycompliance eine sog. Software aus der Cloud ist oder als Software as a Service (SaaS) verstanden werden kann, findet alles online statt. Für den Bediener heißt dieses, dass es keine Installationen mehr auf seinen Endgeräten gibt, keine Wartungsintervalle eingehalten, keine Softwareupdates manuell eingespielt und keine aufwendigen Konfigurationen erstellt werden müssen. Die Sanktionslistenprüfung kann von jedem Ort mit Internet mit jedem mobilen Endgerät (Smartphone, Tablet, PC etc.) online durchgeführt werden.
Japanische Sanktionslisten, herausgegeben vom Ministry of Economy, Trade and Industrty (kurz: METI). Hier sind Organisationen und Personen erfasst, die am Bau oder an der Entwicklung von nuklearen oder biochemischen Waffen beteiligt sind. Insbesondere japanische oder amerikanische Handelspartner fordern die Prüfung der METI-Liste. In easycompliance ist die Prüfung der METI-Liste immer inbegriffen!
Specially Designated Nationals & Blocked Persons List - amerikanische Sanktionsliste, herausgegeben vom OFAC (Kontrollbehörde des amerikanischen Finanzministeriums). Führt Personen und Organisationen auf, die die Sicherheit der USA durch terroristische Aktivitäten gefährden. Weltweit zu beachten sind Einträge insbesondere dann, wenn diese wie folgt gekennzeichnet sind: [SDGT], [SDT], [FTO], [NPWMD], [IRAQ2], [BURMA]. Vor allem amerikanische Geschäftspartner fordern die Prüfung gegen die SDN-Listen.
Die EU regelt ihre Sanktionen in den sog. Antiterrorverordnungen (EU-Verordnung 881/2002, 2580/2001, 753/2011 etc.). Diese werden immer dann aktualisiert bzw. neu herausgegeben, wenn neue Personen, Firmen oder Organisationen sanktioniert werden. Die wichtigste EU-Verordnung ist die Consolidated list of persons, groups & entities subject to EU financial sanctions, kurz CFSP (Finanzsanktionsliste). easycompliance prüft die CFSP-Listen nach dem neuesten Stand
Der Begriff Compliance Check ist im Grunde gleichzusetzen mit der Sanktionslistenprüfung. Hierbei werden alle Geschäftspartner und Mitarbeiter auf Vertrauenswürdigkeit überprüft.
Der §34 des Außenwirtschaftsgesetzes regelt die Straftaten, die ein Unternehmen, welches am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt, begehen kann. So sind nach §34 Abs. 4 und 7 AWG Geschäfte mit sanktionierten Personen und Organisationen strafbar. Wer es unterlässt, Geschäftskontakte und Mitarbeiter einer Sanktionslistenprüfung zu unterziehen, macht sich strafbar und muss mit einer hohen Geldstrafe und ggf. Gefängnis rechnen.
Als Authorized Economic Operator (AEO), oder auf Deutsch zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, wird ein Unternehmen bezeichnet, welches auf die Einhaltung der europäischen Zollrichtlinien geprüft wurde. Insbesondere exportierende Unternehmen haben Interesse am AEO-Status, da dieser bestimmte Privilegien und Vereinfachungen bei der Ausfuhr von Waren mit sich bringt.
Um allerdings ein AEO-Zertifikat zu erhalten, muss das Unternehmen bestimmte Maßnahmen einleiten bzw. durchführen. Die Sanktionslistenprüfung ist zentraler Bestandteil bei der Prüfung zum AEO und kann bei Missachtung auch zur Aberkennung des AEO-Zertifikats führen.