Unter einem Bereitstellungsverbot sind Maßnahmen zusammengefasst, die auch als Sanktionen oder Embargo bezeichnet werden. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten ein Bereitstellungsverbot zu gestalten. Es kann sich gegen Einzelpersonen, Organisationen, Einrichtungen oder ein ganzes Land richten. Zudem können unterschiedliche Güter, Waren, Dienstleistungen oder Geldgeschäfte im Allgemeinen betroffen sein oder bestimmte Warengruppen, wie bspw. Waffen oder Militärgüter, einem Bereitstellungsverbot unterliegen. Unterschiedlichste Kombinationen davon sind möglich. So kann ein Land einem generellen Bereitstellungsverbot unterliegen, humanitäre Güter und Waren dürfen jedoch eingeführt / bereitgestellt werden, bedürfen jedoch Sondergenehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Wo sind Bereitstellungsverbote geregelt?
In EU-Verordnungen ist geregelt, welche Personen, Länder und Organisationen einem Bereitstellungsverbot unterliegen - es also verboten ist, diesen wirtschaftliche Ressourcen oder Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Hierdurch ergeben sich weitere Ein-/Aus- und Durchführungsverbote. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und die Bundesbank bieten stets aktuelle und umfassende Informationen und Hilfestellungen zu allen bestehenden Bereitstellungsverboten, so dass dort im Zweifelsfall nachgefragt werden kann.
Was sind „wirtschaftliche Ressourcen“?
- Alle Waren, mit denen es möglich ist Gelder, andere Waren oder Dienstleistungen zu erwerben, selbst aber kein Geld (Bargeld) darstellen, sind „wirtschaftliche Ressourcen“. Somit sind nahezu alle Güter den wirtschaftlichen Ressourcen zuzuordnen. Hierbei ist auch die Unterscheidung von körperlich / nicht körperlich, beweglich / unbeweglich, nicht relevant. Denn auch Immobilien (unbeweglich), Software (nicht körperlich), elektrischer Strom, Patente oder Maschinen (beweglich) sind als wirtschaftliche Ressource definiert, da auch diese Güter für den Erwerb von anderen Waren oder Dienstleistungen genutzt werden können. Auch der Ankauf dieser Güter, Waren oder Dienstleistungen aus Ländern oder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen die einem Bereitstellungsverbot unterliegen, ist strafbar.
- Die Beschaffung oder Gewährung von Finanzmitteln zum Beispiel in Form von Darlehen oder Krediten oder Zuschüssen ist ebenso untersagt.
- Durch Bereitstellungsverbote ist geregelt, dass bestimmten Ländern oder Personengruppen in diesen Ländern keinerlei Hilfe bei der Entwicklung, Herstellung, Wartung / Instandhaltung oder dem Zusammenbau von Militärgütern gewährt werden darf. Dieses Verbot umfasst auch verbale Leistungen (Schulungen, Beratung,Vermittlung von Fachwissen) und nonverbale Leistungen (bebilderte Anleitungen, Zeichnungen, Handbücher) sowie Hilfestellungen beim Erproben von Militärgütern.
Ausnahmen für Hilfsleistungen in jeglicher Form bedürfen Genehmigungen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Bundesbank für finanzielle Hilfen. Diese Ausnahmeregenlungen ermöglichen so die humanitäre Hilfe zum Beispiel bei Naturkatastrophen oder Krankheitsausbrüchen.
Bereitstellungsverbote einhalten
Durch umfangreiche Bereitstellungsverbote in Form der Sanktionslisten und der damit zusammenhängenden Straftatbestände bei Missachtung der Bereitstellungsverbote ist es notwendig, automatisiert seine Kunden, Lieferanten und auch Mitarbeiter gegen die aktuellen Sanktionslisten abzugleichen. Wird diese Prüfungspflicht ignoriert, drohen hohe Geld- und sogar Gefängnisstrafen. Sprechen Sie uns an und wir beraten Sie umfassend zum Thema Sanktionslistenprüfung.
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