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Der Authorized Economic Operator


Informationen rund um den Status des AEO

Die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben zahlreiche juristische Konsequenzen nach sich gezogen. Auch die Weltzollorganisation (WZO) sah sich veranlasst, global geltende Rahmenbedingungen für ein zeitgemäßes und wirksames Risikomanagement in der Zollverwaltungen zu schaffen. Auf europäischer Ebene wurden die sicherheitspolitischen Aspekte des sogenannten „Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade“ (SAFE) durch Änderungen im Zollkodex (ZK) und in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) umgesetzt. Um den Zielkonflikt zwischen mehr Sicherheit und hoher Wirtschaftlichkeit bei der Zollabfertigung zu entschärfen, wurde eine neue Institution, der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO – Authorised Economic Operator), eingeführt.


I. Rechtliche Grundlagen

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte sind Unternehmen, die einen zollrechtlichen Zertifizierungsprozess durchlaufen haben und anschließend Privilegien bei der Ein- und Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen genießen. Die Bewilligung dieses Status ist an umfangreiche Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Zahlungsfähigkeit, der Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Vergangenheit sowie der Erfüllung bestimmter Sicherheitsstandards geknüpft. Ein zentraler Bestandteil bildet die Sanktionslistenprüfung. Unternehmen, die den Status als AEO erwerben bzw. behalten möchten, müssen sicherstellen, dass sowohl Kunden- und Lieferanten als auch Personal laufend gegen die aktuellen Sanktionslisten geprüft werden.

Begründet wurde der Status des AEO durch die EG-Verordnung 648/2005 vom 13. April 2005, die Artikel 5a in den Zollkodex (VO (EWG) 2913/92) einfügte. Die Zollkodex-Durchführungsverordnung (VO (EWG) 2454/93) konkretisiert die Vorschriften zum AEO (Artikel 14a bis 14x). Sie wurde durch die Verordnung (EG) 1875/2006 vom 18. Dezember 2006 umfassend novelliert. Das europäische Modell ähnelt der US-amerikanischen Lösung, dem sogenannten „Customs-Trade Partnership Against Terrorism“ (C-TPAT).


II. Voraussetzungen und Vorteile

Es gibt drei AEO-Zertifikate, die unterschiedliche zollrechtliche Privilegien gewähren und unterschiedliche organisatorische Anforderungen an den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten stellen. Die Zertifikate sind in allen Mitgliedstaaten gültig und zeitlich nicht befristet.


II.1. Zertifikat C „zollrechtliche Vereinfachungen“

Dieses Zertifikat erleichtert den Wirtschaftsbeteiligten den Zugang zu den im Zollrecht vorgesehenen Vereinfachungen. Dazu zählen insbesondere:

  • Anschreibeverfahren und vereinfachte Zollanmeldung (Art. 253c ZK-DVO)
  • Nachweis des Gemeinschaftscharakters (Art. 324e bis 373 Abs. 3 ZK-DVO)
  • Vereinfachtes Versandverfahren (Art. 373 Abs. 3 und Art. 454a Abs. 5 ZK-DVO)

Für die Bewilligung des Zertifikates müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • nachweisliche Einhaltung der Zollvorschriften in der Vergangenheit
  • das Buchführungssystem und die Geschäftsbücher, einschließlich der Dokumentation der Beförderungsunterlagen, müssen angemessene Zollkontrollen ermöglichen
  • das Logistiksystem muss zwischen EU-Waren und Nicht-EU-Waren unterscheiden können
  • Nachweis der Zahlungsfähigkeit

Inhaber des Zertifikats genießen folgende Vorteile:
  • leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen, da das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien nicht jedes Mal erneut geprüft werden muss
  • weniger physische Zollkontrollen und Dokumentenprüfungen
  • vorrangige Behandlung bei Zollkontrollen


II.2. Zertifikat S „Sicherheit“

Das Zertifikat S gewährt seinen Inhabern Erleichterungen bei den Zollkontrollen, die anstehen, wenn Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Für die Bewilligung des Zertifikats S gelten die selben Voraussetzungen wie für das Zertifikat C, zusätzlich muss aber die Einhaltung angemessener Sicherheitsstandards nachgewiesen werden. Ein Logistiksystem, das zwischen EU-Waren und Nicht-EU-Waren unterscheiden kann, ist dagegen entbehrlich.

Inhaber des Zertifikats genießen folgende Vorteile:

  • Möglichkeit einer vorherigen Unterrichtung über eine Warenkontrolle nach Art. 14b Abs. 2 ZK-DVO
  • summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit reduzierten Datensätzen nach Art. 14b Abs. 3 ZK-DVO
  • weniger physische Zollkontrollen und Überprüfungen der Zolldokumente in Bezug auf Sicherheitsaspekte
  • die Kontrolle kann auf Antrag an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle durchgeführt werden
  • vorrangige Behandlung bei Zollkontrollen


II.3. Zertifikat F „zollrechtliche Vereinfachungen / Sicherheit“

Das Zertifikat F inkludiert die beiden anderen Zertifikate. Kandidaten müssen sowohl alle Voraussetzungen für das Zertifikat C als auch für das Zertifikat S erfüllen, können dann aber auch alle Vergünstigungen in Anspruch nehmen.
Hinweis: Am 01.05.2016 ist der neue Unionszollkodex in Kraft getreten. Ab sofort entfällt der Status des AEO F. Wer sich neu als AEO zertifizieren will, dem stehen nur noch der Status AEO C und AEO S zur Auswahl. AEO F-Zertifikate, die vor dem 01.05.2016 ausgestellt worden sind, erhalten jedoch weiterhin ihre Gültigkeit. Die zuständigen Hauptzollämter werden jedoch Überprüfungen vornehmen, da sich die Voraussetzungen des AEO mit dem neuen UZK leicht geändert haben.


III. Kosten und Verfahren

Der Status eines AEO kann jedem im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden. Der Antrag muss beim örtlich zuständigen Hauptzollamt gestellt und gemeinsam mit dem ausgefüllten Fragenkatalog zur Selbstbewertung eingereicht werden. Die Zollbehörde ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 30 Kalendertagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Anschließend erfolgt die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des Vorliegens der Bewilligungskriterien. Eine Entscheidung muss innerhalb von 120 Kalendertagen nach Annahme des Antrags ergehen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere 60 Kalendertage verlängert werden.

Die Zollverwaltung erhebt keine Gebühren für die Zertifizierung. Eine Beteiligung externer Auditoren ist nicht zwingend erforderlich. Selbst für Unternehmen, die alle wirtschaftlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, ist die Antragstellung jedoch mit einem nicht zu unterschätzenden Dokumentationsaufwand verbunden. Allein der Fragenkatalog zur Selbstbewertung umfasst 25 Seiten. Bewerber für das Zertifikat S oder F müssen zudem angemessene Sicherheitsstandards einhalten. Hierzu gehört auch die Überprüfung des in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Personals anhand der sogenannten „Terrorlisten“ (VO (EG) 2580/2001, VO(EG) 881/2002 und VO (EU) 753/2011), kurz: Sanktionslistenprüfung. Diese Maßnahme ist stark umstritten und sorgt regelmäßig für Widerstand auf Seiten der Datenschutzbeauftragten und der Betriebsräte. Ein Antrag auf Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter lohnt sich deshalb in aller Regel nur, wenn die damit verbundenen Privilegien regelmäßig in Anspruch genommen werden und eine beschleunigte Zollabfertigung mit einem beträchtlichen Wettbewerbsvorteil einhergeht.

Die deutsche Zollverwaltung hat mittlerweile eine sehr umfassende Informationsseite zu diesem Thema eingerichtet. Dort wird das Zertifizierungsverfahren im Detail erörtert. Außerdem können alle relevanten Formulare, Leitlinien und Gesetzestexte heruntergeladen werden.


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