Die Prüfung politisch exponierter Personen (PEP-Prüfung)
Arbeitet ein Unternehmen mit sogenannten „politisch exponierten Personen“ (PEPs) zusammen, wird ein erhöhtes Risiko von strafrechtlich relevanten Aktivitäten wie Geldwäsche, Korruption oder Steuerhinterziehung angenommen. Aus diesem Grund müssen solche Geschäftskontakte (Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter etc.) mit erhöhter Vorsicht und Sorgfalt behandelt werden. Um herauszufinden, ob es sich bei aktuellen oder künftigen Geschäftspartnern um politisch exponierte Personen handelt, müssen sie einer regelmäßigen PEP-Prüfung unterzogen werden. Wichtig hierbei zu beachten ist, dass die Sanktionslistenprüfung und die PEP-Prüfung zunächst völlig unabhängig voneinander sind. Zur Sanktionslistenprüfung ist grundsätzlich jedes Unternehmen verpflichtet, wohingegen die PEP-Prüfung nicht durch jedes Unternehmen zwangsläufig durchzuführen ist. Ob Sie die PEP-Prüfung durchführen müssen, erfahren Sie weiter unten. Besonders kompliziert bei der PEP-Prüfung ist die Anzahl der politisch exponierten Personen und insbesondere die Tatsache, dass es keine staatliche oder übergeordnete Stelle (bspw. EU oder UN) gibt, die offizielle PEP-Listen herausgeben. Weltweit gibt es nur nur sehr wenige Anbieter, die PEPs sowie deren Angehörige identifizieren (können). Die PEP-Listen, auf die Sie über easycompliance Zugriff haben, umfassen mehr als 1.150.000 Namen von PEPs oder deren Angehörigen, die Sie über uns vollautomatisch mit Ihren Datenbeständen abgleichen können.
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Wer ist vom Begriff der PEP erfasst?
Gemäß der 4. EU-Geldwäscherichtlinie und § 1 Absatz 12 Geldwäschegesetz (GwG) gilt als politisch exponierte Person jeder, der ein wichtiges öffentliches Amt bekleidet oder während der vergangenen 12 Monate ausgeübt hat (§ 15 Absatz 7 GwG) – egal ob im In- oder Ausland.
Dabei in Betracht kommen z. B.
- Staats- und Regierungschefs
- Minister
- Parlamentsmitglieder
- Führungspersonal oberster Gerichte und staatlicher Behörden
- Botschafter
- Leiter staatlicher Unternehmen
Bekleidet eine Person ein öffentliches Amt, welches unterhalb der nationalen Ebene angesiedelt ist, gilt sie nur dann als PEP, wenn ihr Tätigkeitsfeld mit dem einer ähnlichen Position auf nationaler Ebene vergleichbar ist. Dies ist z. B. bei Mitgliedern der Landesregierungen anzunehmen.
Neben den eigentlichen Amtsträgern sind auch unmittelbare Familienmitglieder vom Begriff der PEP erfasst. Dazu zählen sowohl Ehe- und eingetragene Lebenspartner, als auch Kinder, Schwiegerkinder, Eltern und Geschwister. Steht eine nicht verwandte Person dem Amtsträger außergewöhnlich nah und ist diese Verbindung öffentlich bekannt, gelten auch enge Vertraute als PEP.
Warum müssen PEP besonders sorgfältig überprüft werden?
Da politisch exponierte Personen einflussreiche und machtvolle Ämter bekleiden, wird ihnen eine besonders hohe Anfälligkeit für Vermögensdelikte unterstellt. So liefert die Vergangenheit zahlreiche Beispiele von Politikern, die ihre Position für persönliche Belange ausgenutzt, Bestechungsgelder angenommen, Einfluss auf Auftragsvergaben genommen und illegal erworbene Gelder gewaschen haben.
Wird im Nachhinein aufgedeckt, dass ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu einer strafrechtlich in Erscheinung getretenen PEP unterhält, wird es von den Strafverfolgungsbehörden in die Ermittlungen einbezogen. Das kann nicht nur empfindliche Reputationseinbußen, sondern auch strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen etc.) zur Folge haben. Deswegen geht ein Unternehmen, das seine Geschäftspartner keiner regelmäßigen oder nur einer rudimentären PEP-Prüfung unterzieht, ein hohes wirtschaftliches Risiko ein.
Wer muss eine PEP-Prüfung durchführen?
Laut Geldwäschegesetz (GwG) zählt die PEP-Prüfung zu den betriebsinternen Sorgfaltspflichten von Unternehmen, welche unbedingt umgesetzt werden müssen. Grundsätzlich muss die Überprüfung gemäß § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 1, 2 GwG vor vollendeter Begründung der Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, wenn aufgrund von Tatsachen angenommen werden muss, dass Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, mit Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche verbunden sind. Dies trifft in der Regel eher auf größere und gut vernetzte Unternehmen zu als auf kleine Betriebe und Geschäfte.
Davon abweichend ergeben sich Sonderregelungen für Güterhändler und Immobilienmakler. So müssen Güterhändler gem. § 10 Absatz 6 GwG nur eine Prüfung ihrer Geschäftspartner vornehmen, wenn diese Barzahlungen von mindestens 10.000 € tätigen wollen oder – wie im Regelfall – sichere Anhaltspunkte für Terrorismus oder Geldwäsche vorliegen. Immobilienmakler hingegen müssen sowohl Käufer als auch Verkäufer einer Immobilie prüfen, sobald die Partei, mit der ein Maklervertrag geschlossen wurde, ernsthaftes Interesse am Abschluss eines Kaufvertrags versichert.
Besteht eine Pflicht zur Identifizierung von politisch exponierten Personen, genügt in der Regel eine bloße Befragung der Vertragspartner. Liegt aber aufgrund der genauen Tätigkeit eines Unternehmens nahe, dass es zu regelmäßigem Kontakt mit PEP kommen könnte, empfiehlt sich aufgrund des gestiegenen Risikos ein regelmäßiger und umfassender Abgleich mit staatlichen Datenbanken. Das sind sowohl nationale als auch internationale Sanktionslisten als auch Black- und Watchlists. Auf diesen sogenannten PEP-Listen sind alle Personen vermerkt, auf die die Merkmale einer politisch exponierten Person zutreffen.
Was passiert bei positiver PEP-Prüfung?
Kommt es zu einem Treffer, spricht man von einem erhöhten Risiko der Geldwäschebereitschaft aufseiten des Geschäftspartners. Dies muss nach näherer Prüfung einer Strafverfolgungsbehörde und dem Bundeskriminalamt gemeldet werden. Bei Missachtung dieser Pflicht wird gegen das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG) verstoßen – in dem Fall können Geldbußen von bis zu 100.000 € zu hohen finanziellen Einbußen führen.
Positive Indizien für das Vorliegen einer PEP bedeuten jedoch keinesfalls, dass die Geschäftskontakte abgebrochen werden müssen – ein bloßes Risiko bedeutet noch nicht, dass tatsächlich Straftaten von der politisch exponierten Person begangen worden oder in naher Zukunft begangen werden. In jedem Fall aber muss das Unternehmen ein effizientes Risikomanagement etablieren und die in § 6 Absatz 2 des Gelwäschegesetzes (GwG) aufgeführten „erhöhten Sorgfaltspflichten” erfüllen. Diese beinhalten u. a.:
- regelmäßige persönliche Treffen mit der politisch exponierten Person
- eingehende Betrachtung ihres (Geschäfts-) Umfelds
- genaue Untersuchung sämtlicher Transaktionen
Dabei hat der als politisch exponierte Person identifizierte Geschäftspartner eine gesetzlich angeordnete Mitwirkungspflicht. Das heißt, dass er auf Nachfrage umfassende Angaben machen muss – zum Beispiel über die Herkunft der von ihm in die Geschäftsbeziehung geleiteten Gelder. Wird der Mitwirkungspflicht nicht genüge getan, sollte die Weiterführung des Geschäftsverhältnisses auf den Prüfstand gestellt und gegebenenfalls beendet werden – zu hoch ist das Risiko, dass durch die Vorenthaltung von Informationen illegale Aktivitäten verschleiert werden sollen. Auch sollte in diesem Fall eine Verdachtsmeldung im Sinne des § 11 GwG an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemacht werden.
Eine Verdachtsmeldung ist auch dann erforderlich, wenn man während der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der erhöhten Sorgfaltspflichten auf finanzielle Unregelmäßigkeiten und andere besorgniserregende Informationen stößt.
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Unterschätzt ein Unternehmen die Wichtigkeit, seine Geschäftskontakte einer regelmäßigen PEP-Prüfung zu unterziehen, handelt es grob fahrlässig und läuft bei der Betätigung von Geschäften mit Angehörigen der PEP-Risikogruppe – egal ob bewusst oder unbewusst – Gefahr, strafrechtlichen Sanktionen unterworfen zu werden. Dass der Abgleich einzelner Namen mit den ständig aktualisierten Sanktionslisten und PEP-Listen viel Zeit in Anspruch nimmt, großen Arbeitsaufwand bedeutet und einer rechtssicheren Interpretation der Ergebnisse bedarf, sollte hierbei nicht abschrecken. Um aber zeitliche und personelle Ressourcen zu sparen, kann easycompliance Ihnen helfen. Mithilfe der onlinebasierten Lösung werden sämtliche Geschäftskontakte regelmäßig auf Einstufung als PEP überprüft. Auf diesem Wege laufen Sie nicht länger Gefahr, Einträge zu übersehen oder Aktualisierungen der PEP-Listen zu verpassen – Sie bleiben immer auf dem neuesten Stand. Ihr Arbeitsaufwand bei der PEP-Prüfung minimiert sich erheblich und Maßnahmen müssen Sie nur noch dann ergreifen, wenn es Treffer gab und easycompliance Sie darüber benachrichtigt hat. Liefert die PEP-Prüfung keine Ergebnisse, können Sie sich voll und ganz auf Ihr Hauptgeschäft konzentrieren.
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Häufige Fragen zur PEP-Prüfung
Ziel der PEP-Prüfung ist es, sog. politisch exponierte Personen (kurz: PEPs) zu identifizieren. Diese Prüfung findet meist im Rahmen eines KYC-Prozesses (Know Your Customer) statt. Je nach Branche sind Unternehmen, die PEPs bspw. zu ihren Kunden zählen, zu erhöhter Sorgfalt gem. GwG (Geldwäschegesetz) bei Umgang mit diesen verpflichtet, um Korruption und Geldwäsche zu verhindern.
Politisch exponiert ist jede Person, die ein (politisches) Amt inne hat. Auch hochrangige Mitarbeiter von Behörden bspw. zählen i.d.R. zu den PEPs. Ebenso sind Familienangehörige und enge Verwandte und auch Freunde als politisch exponiert anzusehen, wenn diese mit einer PEP "eng vertraut" sind.
Nicht jedes Unternehmen ist per se dazu verpflichtet, seine Kunden, Lieferanten oder Mitarbeiter auf einen PEP-Status zu prüfen. Aus u.a. dem GwG (Geldwäschegesetz) ergibt sich jedoch, dass Banken, Versicherung, Zahlungsdienstleister etc. politisch exponierte Personen identifizieren müssen, um hier bestimmte Sorgfaltsmaßnahmen in puncto Geldwäsche und Korruption zu ergreifen.